Wir informieren Sie über Preisvorstellungen des Gläubigers, Besichtigungstermine und Daten zu Verkehrswerten.
Durch einen vereidigten Gutachter (Gericht), wird der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes
festgestellt.
Der Verkehrswert ist ein Anhaltspunkt, um den Wert des Objektes zu bemessen.
Dieser hat auch prozessuale Funktion.
Beim ersten Versteigerungstermin muss 50% des Verkehrswertes geboten werden, falls nicht, darf das
Versteigerungsgericht den Zuschlag nicht erteilen.
Der Vertreter der Gläubigerbank hat die Möglichkeit, bei nicht erreichen von 7/10 des Verkehrswertes, den
Zuschlag abzulehnen.
Sollte aus diesen Gründen beim ersten Termin kein Zuschlag erfolgen, so gelten beide Vorgaben (50%, 7/10)
beim nächsten Termin nicht mehr.
Nein. Die Gläubigerbank kann bei nicht angemessenem Zuschlag das Gebot ablehnen.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor dem Termin mit uns in Verbindung zu setzen, um mit dem Mitarbeiter der
Gläubigerbank ein Gespräch zu vereinbaren. Mit ihm, können wir uns über Erlöse und Bieterverhalten aufklären
lassen.
Im Grundbuch können evtl. Wegerechte, Grunddienstbarkeiten (Abt.:II) oder auch Grundschulden (Abt.:III)
bestehen bleiben.
Bei den Versteigerungsterminen werden diese Bedingungen jedoch noch vor dem Bieten durch das Gericht
vorgetragen.
Ob das Objekt lastenfrei oder mit bestehenden Lasten versteigert wird, ist sehr wichtig.
Jeder Versteigerungstermin ist öffentlich und es darf nur mündlich geboten werden.
Der Rechtspfleger beendet die Bietzeit. Sie dauert mindestens 30 Minuten.
Sie benötigen als Bieter einen gültigen Personalausweis oder Pass. Wenn Sie im Auftrag von anderen oder
Ehepartner bieten, ist eine notariell beglaubigte Bieter- oder Generalvollmacht erforderlich;
bei Firmen, ein beglaubigter Handelsregisterauszug, der nicht älter als zwei Monate sein
darf.
Der Verfahrensbeauftrag kann bei Abgabe eines Gebotes eine Sicherheitsleistung verlangen. Falls diese nicht
vorhanden ist, kann das Gebot abgelehnt werden. Ausnahme ist, dass der Vertreter der Gläubigerbank, Sie
persönlich kennt und die Finanzierung des Objektes gesichert ist.
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10% des gerichtlichen Verkehrswertes.
-Überweisung der 10% auf ein Gerichtskonto vor dem Termin, Gerichtskosten müssen erfragt werden
-Bestätigter Bundesbank-Scheck (nur 3 Tage vor dem Termin auszustellen, nicht älter)
-Bankbürgschaft
-Verrechnungsschecks, die von einem Kreditinstitut ausgestellt sind- keine privaten und nicht älter als 3 Tage
vor dem Termin ausgestellt
-Vermögensnachweise, z.B. Sparbuch, sind nicht zugelassen.
Wenn Sie einen Zuschlag erhalten, wird ein Verteilungstermin angeordnet, der ca. 6-8 Wochen nach dem
Versteigerungstermin ist. Dann müssen Sie das Geld an das Gericht zahlen (abzüglich gezahlter
Sicherheitsleistungen).
Ihr Gebot wird bis ein Tag vor Verteilungstermin mit 4% verzinst. Diese Zinsen müssen Sie mitbezahlen.
Dieser Termin kann nicht einfach verschoben werden, deshalb sollten Sie
ihre Finanzierung gesichert haben oder die finanziellen Mittel bereit haben.
Es kann gegen Sie eine Vollstreckung in voller Höhe vollzogen werden, wenn
Sie das Geld nicht zahlen.
Eigentümer wird man durch staatlichen Hoheitsakt und nicht durch einen notariellen Vertrag. Der
Meistbietende wird ab Zuschlagserteilung der Eigentümer des Grundbesitzes.
Jetzt trägt er die Gefahrder Verschleuteung, des Untergangs etc. und er hat auch für die Versicherung des
Grundstücks usw. zu sorgen.
Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt zuerst wenn der neue Eigentümer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts vorlegt. Das Versteigerungsgericht übernimmt dann die Eigentumsumschreibung.
Die Grunderwerbssteuer bei einer Zwangsversteigerung kostet zur Zeit 5% des Gebotes.
Des Weiteren müssen die Gerichtskosten für den Zuschlag und für die Eigentumsumschreibung übernommen werden.
Die Kosten sind nicht so hoch wie bei einem Notar.
Räumungs- und Herausgabetitel gegen den früheren Besitzer ist der Zuschlagsbeschluss des Gerichts. Er gilt
für die Eigentümer und die zum Haushalt gehörenden Personen.
Ist das Objekt vermietet, so muss der neue Eigentümer zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine Kündigung
schreiben. Wenn dieser der Kündigung nicht nachkommt, muss er eine Räumungsklage erheben. Es gelten
allgemeine Mieterschutzvorschriften.
Wenn den Mietern nicht gekündigt wird, ist das Mietverhältnis weiter gültig.
Falls die Mieter durch einen Baukostenvorschuss eine Mietvorausleistung angemeldet haben, ist eine Kündigung
trotzdem nicht ausgeschlossen.
Ein Versteigerungsobjekt kann nur dann vorher gekauft werden, wenn der ehemalige Eigentümer und der
Vollstreckungsschuldner zustimmen. Dann wird ein Kaufvertrag geschlossen und ein Notartermin
vereinbart.
Außerdem müssen alle Gläubiger, die im Grundbuch genannt sind, zustimmen. Oft ist es unmöglich oder sehr
schwierig, das Objekt vorher zu kaufen.
In einem Vertrag mit dem Gläubiger (Bank) wird ein Mindestbetrag festgehalten, den der Bieter leisten muss.
Dadurch verpflichtet sich die Bank, dem Bieter den Zuschlag beim Versteigerungstermin zu erteilen.
Vorteil für die Bank: Sie weiß, dass sicher ein Bieter vorhanden sein wird.
Vorteil für den Bieter: Er weiß, ab welchem Preis er den Zuschlag bekommt.